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DIE MITARBEITER

 

 

Wir sind anders.

 

 

Wir gehen nicht in die Breite, wir wollen Tiefgang.
 

Unsere Struktur ist ganz auf den Gründer und Kopf der KÖNIGER Anwaltskanzlei, Rechtsanwalt Dieter Königer, zugeschnitten, der stets Ihr verlässlicher Ansprechpartner ist. 

 

Selbstverständlich kann Rechtsanwalt Königer die an uns gestellten Aufgaben nur mit anwaltlichen und nichtanwaltlichen Mitarbeitern bewältigen. Dies ändert aber nichts daran, dass Rechtsanwalt Königer Ihr beständiger Ansprechpartner bleibt und Ihnen gegenüber für die Qualität unserer Arbeit einsteht.

 

Auch im nichtanwaltlichen Bereich achten wir auf die besondere Qualifikation unserer Mitarbeiter. Der Ausrichtung unserer Kanzlei auf das Bau- und Immobilienrecht entsprechend wird dieser Bereich von der langjährigen Leiterin eines Berliner Notariats geführt.

 

 

 

 
Neu und wichtig:

 

OVG Berlin-Brandenburg: Kein kommunales Vorkaufsrecht, wenn Grundstück im Bebau- ungsplan als Wald festgesetzt wird

    

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BVerwG: § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO gestattet eine Fest- setzung, durch die "je Bau- grundstück" eine bestimmte Grundfläche baulicher Anlagen zugelassen wird.

    

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BVerwG: Eine Veränderungs- sperre bleibt trotz Aufgabe der Planungsabsicht durch Gemein- de wirksam, wenn die Gemeinde einer Planungspflicht unterliegt

    

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BVerwG: Wenn bei der öffent- lichen Auslegung eines Bebau- ungsplanentwurfs ein städtebau- licher Vertrag, auf den in der Be- gründung Bezug genommen wird, nicht ausgelegt wird, stellt dies keinen beachtlichen Ver- fahrensfehler darf.

    

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    © 2012 Königer Anwaltskanzlei