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UNSERE TÄTIGKEITSFELDER

 

 

 

Die KÖNIGER Anwaltskanzlei bietet Ihnen das Recht rund um die Immobilie

 

 

 

[Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht, Umweltrecht] 

 

Sie wollen ein Bauvorhaben durchführen?


Wir schaffen Baurecht, indem wir ein erforderliches Bebauungsplanverfahren betreuen, den Abschluss städtebaulicher Verträge vorbereiten und die Baugenehmigung sowie alle übrigen Genehmigungen beschaffen.

 

[privates Baurecht, Architektenrecht] 

 

Sie wollen einen Bauvertrag oder einen Architektenvertrag schließen oder haben ein Problem bei seiner Abwicklung? 

 

Wir beraten Sie beim Abschluss von Bau- und Architektenverträgen. Wenn Sie ein Problem bei der Durchführung eines solchen Vertrages haben - z.B. wegen der Vergütung, aufgetretener MängelSicherheitsleistungen etc. - vertreten wir Sie gegenüber Ihrem Vertragspartner und vor Gericht.   


[Grundstücksrecht, Maklerrecht]

 

Sie wollen ein Grundstück kaufen oder verkaufen?

 

Wir klären die hierfür relevanten Vorfragen - wie z.B. die Bebaubarkeit des Grundstücks, Altlastenprobleme o.ä. - und beraten Sie bei Gestaltung und Abwicklung von Grundstückskaufverträgen und Maklerverträgen

 

[Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht]

 

Sie haben Fragen zur Vermietung Ihrer Immobilie oder zur Bewirtschaftung Ihres Wohnungeigentums?


Wir helfen Ihnen gern.

 
 
Neu und wichtig:

 

OVG Berlin-Brandenburg: Kein kommunales Vorkaufsrecht, wenn Grundstück im Bebau- ungsplan als Wald festgesetzt wird

    

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BVerwG: § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO gestattet eine Fest- setzung, durch die "je Bau- grundstück" eine bestimmte Grundfläche baulicher Anlagen zugelassen wird.

    

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BVerwG: Eine Veränderungs- sperre bleibt trotz Aufgabe der Planungsabsicht durch Gemein- de wirksam, wenn die Gemeinde einer Planungspflicht unterliegt

    

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BVerwG: Wenn bei der öffent- lichen Auslegung eines Bebau- ungsplanentwurfs ein städtebau- licher Vertrag, auf den in der Be- gründung Bezug genommen wird, nicht ausgelegt wird, stellt dies keinen beachtlichen Ver- fahrensfehler darf.

    

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    © 2012 Königer Anwaltskanzlei