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UNSERE KOOPERATIONEN

 

 
 

Bei uns steht Ihre Immobilie im Vordergrund.

 

 

Unser ganzheitlicher, auf die Immobilie als Wirtschaftsgut gerichteter Ansatz erfordert es, dass wir eng und vertrauensvoll mit

 

 

Steuerberatern / Wirtschaftsprüfern

Rechtsanwälten anderer Fachrichtungen

Sachverständigen

 

 

zusammenarbeiten.

 

Sie können sich darauf verlassen:

 

Alle, mit denen wir kooperieren, teilen unseren Ansatz und passen wegen der anerkannten Qualität ihrer Beratung zu uns.

 

 

 

 

 
Neu und wichtig:

 

OVG Berlin-Brandenburg: Kein kommunales Vorkaufsrecht, wenn Grundstück im Bebau- ungsplan als Wald festgesetzt wird

    

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BVerwG: § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO gestattet eine Fest- setzung, durch die "je Bau- grundstück" eine bestimmte Grundfläche baulicher Anlagen zugelassen wird.

    

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BVerwG: Eine Veränderungs- sperre bleibt trotz Aufgabe der Planungsabsicht durch Gemein- de wirksam, wenn die Gemeinde einer Planungspflicht unterliegt

    

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BVerwG: Wenn bei der öffent- lichen Auslegung eines Bebau- ungsplanentwurfs ein städtebau- licher Vertrag, auf den in der Be- gründung Bezug genommen wird, nicht ausgelegt wird, stellt dies keinen beachtlichen Ver- fahrensfehler darf.

    

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    © 2012 Königer Anwaltskanzlei